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LG Köln Urteil vom 18.10.1990 - 1 S 215/90

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 24.04.1990; Aktenzeichen 209 C 297/89)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.04.1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 209 C 297/89 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zum Zeitpunkt der Besitzrückgabe der streitgegenständlichen Gewerberäume an den Kläger war die Räumungsklage zulässig und begründet.

Es bestand ein Räumungsanspruch des Klägers nach § 556 I BGB. Die fristlose Kündigung vom 04.11.1989 war nach § 554 I S. 1 Nr. 1 BGB wirksam. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist. Mag auch der Wortlaut des Kündigungstatbestandes („in Verzug ist”) darauf hindeuten, daß ein entsprechender Verzug mit der Mietzahlung noch zum Zeitpunkt der Kündigung erforderlich ist, so ergibt sich Abweichendes doch aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 554 I S. 2 BGB. Gemäß § 554 I S. 2 BGB ist die Kündigung nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Daraus ergibt sich, daß die fristlose Kündigung, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 554 I S. 1 BGB gegeben waren, lediglich dann nicht w...

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