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LG Köln Urteil vom 09.12.2009 - 13 S 230/09

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Verfahrensgang

AG Brühl (Urteil vom 30.06.2009; Aktenzeichen 21 C 115/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen IX ZR 237/09)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 30.06.2009 – Az. 21 C 115/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn E. (nachfolgend: Insolvenzschuldner). Dieser zahlte nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags Sozialversicherungsbeiträge an die beklagte gesetzliche Krankenversicherung. Der Kläger focht die Zahlung insgesamt an und begehrt mit der Klage die Rückzahlung auch der gezahlten Arbeitnehmeranteile. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2009 (Bl. 31 ff. GA), dem Kläger zugestellt am 07.07.2009, abgewiesen. Hiergegen wendet sich die am 15.07.2009 eingegangene und nach entsprechender Fristverlängerung am 06.10.2009 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, die Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV stehe einer insolvenzrechtlichen Anfechtung auch der von dem Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile nicht entgegen.

Er beantragt,

die Be...

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