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LG Köln Urteil vom 01.09.1993 - 10 S 168/93

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 17.03.1993; Aktenzeichen 213 C 483/92)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 213 C 483/92 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die auf Räumung der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Klägerin geht davon aus, daß jedenfalls die Beklagte zu 1. nach § 569 a Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis der verstorbenen Mieterin Frau … eingetreten ist, weil sie mit dieser in der Wohnung einen gemeinsamen Hausstand geführt hat. Die nach § 569 a Abs. 5 BGB ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch die Schreiben vom 15.7. und 25.8.1992 ist unwirksam. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 569 a Abs. 5 BGB nicht hinreichend dargetan. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. macht sie geltend, daß deren Wohnraumbedarf bereits durch die Wohnung in der … befriedigt sei. Zwar mag es ein wichtiger Grund im Sinne des § 569 a Abs. 5 BGB sein, wenn der in das Mietverhältnis eingetretene Familienangehörige bereits über eine andere Genossenschaftswohnung verfügt, die seinen Wohnansprüchen gerecht wird (so LG Nürnberg WuM 1985, 228; anderer Meinung Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 569 a BGB, Rz. 31). Das bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klägerin diesen Tatbestand nicht substantiiert genug vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Ein Kündigungsgrund liegt nämlich jedenfalls dann nicht vor, wenn der Familienangehörige von seinem Ehepartner getrennt lebt und deshalb auf eine eigene Wohnung angewiesen ist. Die...

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