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LG Koblenz Urteil vom 02.08.2001 - 1 O 485/00

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.200,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind zu jeweils 1/3-Anteil Erben der verstorbenen Eheleute … und geb. … die jeweils zu 1/2-Anteil Eigentümer des Grundeigentums … waren (Grundbuch des Amtsgerichts Koblenz von Bl. … Flur … Nr. … und Flur … Nr. …).

Mit Vertrag vom 05.01.2000, Ur.-Nr. 24/2000 des Notars … in … haben die Kläger von den Beklagten diesen Grundbesitz in ungeräumtem Zustand zu einem Preis von 180.000,00 DM gekauft (Anlage K 1).

Im Zuge der von ihnen nach Unterzeichnung des Vertrages auf dem Grundstück vorgenommenen Aufräumarbeiten entdeckten die Kläger u.a. in einem Nebenraum etwa 450 kg Kunstharzmischungen, außerdem in einem Kellerraum unter Laub und Sperrmüll weitere, zum Teil unidentifizierbare Gebinde mit Farbresten und anderen Chemikalien. Da sie annahmen, dass von diesen Chemikalien Gefahren für den Boden und das Grundwasser ausgingen, alarmierten sie am 24.01.2000 die Polizei und Feuerwehr.

Mit Schreiben vom 31.01.2000 forderten die Kläger über ihren Anwalt eine Änderung des notariellen Vertrages, die die Beklagten jedoch ablehnten.

Nachdem die auf dem Grundstück aufgefundenen Chemikalien entsorgt worden waren, teilte der Notar den Klägern mit Schreiben vom 15.03.2000 mit, dass die unter Ziffer 3 Nr. 2 des notariellen Vertrages genannten Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises eingetreten seien und forderte sie zur Zahlung des Kaufpreises auf (Anlage B 2 = Bl. 48 d.A.).

Die Kläger ließen daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten ...

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