Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnraumvermächtnis ist bei der Ermittlung des Nachlasswerts zur Anordnung der Rückzahlung der Betreuervergütung gegenüber den Erben der vormals betreuten Person nicht abzugsfähig.
Normenkette
BGB § 1836e Abs. 1 S. 3, §§ 1908i, 1979, 1975
Verfahrensgang
AG Betzdorf (Entscheidung vom 08.06.2011; Aktenzeichen 6 XVII XXX/XXX) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.339,20 EUR festgesetzt.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Nach dem Tod des vormals Betreuten am XX.XX.20XX hat das Amtsgericht Betzdorf mit Beschluss vom 08. Juni 2011 die Rückzahlung der in der Zeit vom 28. Februar 2007 bis zum 12. Oktober 2010 angefallenen und bis zum 20. Oktober 2010 aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 7.339,20 Euro aus dem Nachlass des vormals Betreuten angeordnet.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 14. Juni 2011 förmlich zugestellt wurde, wenden sich die Beteiligten zu 3.) und 4.) als Erben des vormals Betreuten mit ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2011, die am 14. Juli 2011 beim Amtsgericht Betzdorf eingegangen ist. Eine Begründung kündigten sie an, eine solche erfolgte aber zunächst nicht
Das Betreuungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. August 2011 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 05. September 2011 haben die Beteiligten zu 3.) und 4.) ihre Beschwerde begründet. Dazu haben sie vorgetragen, sie seien vom Betroffenen mit einem Wohnraumvermächtnis zugunsten dessen früherer Lebensgefährtin XXX belastet. Das zum Nachlass gehörende Haus weise keine bauliche, Trennung zwischen Erd- und Dachgeschoss auf. Eine solche herzuste...