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LG Koblenz Beschluss vom 14.12.2005 - 2 T 768/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheines

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen 4 VI 532/04)

 

Nachgehend

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 23.02.2006; Aktenzeichen 3 W 6/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 10. August 2005 (Az.: 4 VI 532/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

1.

Die Erblasserin ist am 13. Dezember 2003 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts in der Nachlasssache Az.: 4 VI 6/04 hat sie drei gesetzliche Erben hinterlassen, nämlich ihre Kinder … (den Antragsgegner). Weitere gesetzliche Erben sind nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 11. März 2004 (Bl. 10 der Beiakte: Az.: 4 VI 6/04) wurde der Antragsgegner durch das Nachlassgericht von dem Anfall der Erbschaft und von der Erbausschlagung seiner Geschwister unterrichtet und darüber belehrt, dass er binnen einer Frist von 6 Wochen die Erbschaft ausschlagen könne. Mit formlosem Schreiben vom 9. April 2004 (Bl. 12 der Beiakten) teilte der Antragsgegner mit, dass er „die Nachlasssache” ablehne. Darauf hin belehrte ihn das Amtsgericht mit Schreiben vom 15. April 2004 (Bl. 13 der Beiakten) nochmals darüber, dass die formlose Erbausschlagung unwirksam sei. Das Amtsgericht belehrte ihn über die Erfordernisse einer formgerechten Erklärung über die Erbausschlagung und teilte ihm mit, dass die Ausschlagungserklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorliegen müsse. Mit Schreiben vom 20. April 2004 (bei Gericht eingegangen am 18. Mai 2004) legte der Antragsgegner eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung vor (Bl. 18 ff. der Beiakten).

Das antragstellende Land beantragt nun als Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheines, der den...

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