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LG Koblenz Beschluss vom 07.11.2006 - 2 T 665/06

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Verfahrensgang

AG Montabaur (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen 14 IN 155/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.12.2007; Aktenzeichen IX ZB 229/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Durch Beschluss vom 05. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Montabaur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet. Zugleich hat es den weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalter bestellt.

Durch Beschluss vom 6. März 2006 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Montabaur das Insolvenzverfahren aufgehoben, da der Schlusstermin stattgefunden hatte und keine Masse zu Verteilen war. Unter dem gleichen Datum hat es gem. § 291 InsO Restschuldbefreiung angekündigt und den vormaligen Insolvenzverwalter zum Treuhänder für die Dauer der Wohlverhaltensperiode bestimmt.

Mit Schreiben vom 05. Juli 2006 hat der Treuhänder und vormalige Insolvenzverwalter gem. § 203 InsO die Nachtragsverteilung beantragt mit der Begründung, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätten noch Grundstücke ermittelt werden können und zwar in den Gemarkungen … (Blatt …) und … (Blatt …).

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe zum Zwecke der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Montabaur die Nachtragsverteilung zur Verwertung der beiden Grundstücke angeordnet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 10. Juli 2006.

In ihr wird fest gehalten, dass sich das Rechtsmittel allein gegen die Nachtragsverteilung bezüglich der im Blatt 3208 des Grundbuchs von … eingetragenen Grundstücke wende. Über dieses Grundstück habe er, was zutrifft, durch Stellung eines Umschreibungsantrages auf die Erwerberin, Frau … beim Grundbuchamt ...

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