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LG Kiel Urteil vom 17.03.2011 - 18 O 243/10

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Nachgehend

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 27.03.2012; Aktenzeichen 2 U 2/11)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz in Bezug auf mehrere Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten der Beklagten geltend.

Der Kläger ist als Verbraucherverband tätig. Er ist unter der Reg.-Nr. II B 5 VZBV e. V. in die vom Bundesjustizamt geführte Liste nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet Mobilfunktelefonleistungen an. Die Leistungen werden unter anderem in Form von Prepaid- und Postpaid-Verträgen unter der Internetadresse www.klarmobil.de angeboten. Die Beklagte verwendet im Zusammenhang mit ihren angebotenen Leistungen Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten, die auf der Internetseite unter den Buttons "AGB Prepaid", "AGB Postpaid" und "Preislisten" zum Einsehen und Download bereitgestellt sind. In den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarmobil Prepaid" findet sich unter "1. Allgemeines / Änderung der AGB" folgende Ziffer:

1.3 Änderungen der AGB und der Preisliste wird klarmobil dem Kunden mitteilen. Die Mitteilung kann auch an eine vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder per Kurzmitteilung (SMS) an seine Mobilfunknummer erfolgen. Auf das Recht des Kunden nach Ziffer 11.2 wird hingewiesen.

Unter der Ziffer "4. Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden" heißt es wie folgt:

4.7 ... Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde klarmobil die hierdurch anfallenden Kosten ...

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