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LG Kiel Urteil vom 01.07.2004 - 12 O 382/03

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.09.2007; Aktenzeichen 3 StR 323/07)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.410,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 21. April 2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen oHG, deren Gesellschafter die Herren … sind. Diese stellten für die oHG am 13. März 2003 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das mit Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 15. Mai 2003 unter Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter eröffnet wurde.

Zweck der Gesellschaft, zu deren Geschäftsführung und Vertretung beide Gesellschafter gemeinsam berechtigt waren, war der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen von Personenkraftwagen des koreanischen Herstellers KIA.

Nachdem es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekommen, die oHG nicht mehr zahlungsfähig und ein Geschäftskonto bei der Kreissparkasse Segeberg gekündigt worden war, eröffnete der Gesellschafter … bei der Kreissparkasse Segeberg ein Konto, unter der Nr. …, auf das er 27.000,– Euro einzahlte, die er sich geliehen hatte. Über dieses Konto wickelte er Kfz-Geschäfte ab, indem er Kfz-Briefe für Fahrzeuge der Marke KIA auslöste und die Fahrzeuge veräußerte.

Die Unterlagen für das Konto Nr. … der Kreissparkasse Segeberg weisen teilweise als Verwendungszweck „AZG oHG Kfz-Briefe” aus. Darüber hinaus ist die AZG oHG teilweise in den Konterunterlagen als Kontoinhaberin bezeichnet worden, laden Buchführungsunterlagen der AZG Handelsgesellschaft oHG ist das Konto mit den über dieses abgewickelten Geschä...

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