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LG Kassel Beschluss vom 11.03.2010 - 3 T 706 - 766/09, 3 T 005 - 065/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsverwaltung eines einer BGB-Gesellschaft gehörenden Grundstücks auf Grund einer notariellen Vollstreckungsunterwerfung

 

Leitsatz (amtlich)

Sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks zwei natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” eingetragen und haben diese durch notariell beurkundete Erklärung im Jahre 1993 an dem Grundstück eine Grundschuld bestellt und sich für die GBR der Zwangsvollstreckung unterworfen, kann der so geschaffene Vollstreckungstitel eine geeignete Grundlage für die Anordung einer Zwangsverwaltung des der GBR als teilrechtsfähiger Gesellschaft gehörenden Grundstücks sein.

 

Normenkette

ZPO §§ 750, 794 Abs. 1 Nr. 5, § 866 Abs. 1; ZVG §§ 17, 22 Abs. 1, § 146

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 05.11.2009; Aktenzeichen 640 L 150/09)

 

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 05.11.2009 (einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung) und vom 16.12.2009 (Anweisung an den Zwangsverwalter, die Inbesitznahme der Verwaltungsobjekte zu unterlassen) werden aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars „…”, vom 06.10.1993, UR-Nr. „…”. Damals waren bei dem Notar die Herren „…” und „…” erschienen und gaben an, für sich selbst als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft „…”” zu handeln. Diese hatten sie bereits am 01.06.1993 zu UR-Nr. „…” des Notars „…” (Bl. 86 d.A.) gegründet. Auf diesem Hintergrund bestellten die Herren „…” und „…” am 06.10.1993 an dem damals noch im Grundbuch von „…” Blatt „…” verzeichneten Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld in Höhe von 9,7 Millionen DM. Wegen dieses Betrages übernahmen Herr „…” und Herr „...

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