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LG Karlsruhe Urteil vom 12.11.2010 - 6 O 167/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in der Satzung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes, wonach im Rahmen der Wartezeit jeder Kalendermonat berücksichtigt wird, für den mindestens einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 63 Abs. 1 Buchst. a und c VBLS erbracht wurden, so dass Elternzeiten keine Berücksichtigung finden (§ 34 Abs. 1 S. 2 VBLS), hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand und verstößt nicht gegen nationales höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen 12 U 44/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Mutterschutz- und Elternzeiten als Umlagezeiten. Sie wendet sich gegen die Mitteilung der Beklagten vom 16.07.2009, mit der der Antrag auf Gewährung von Betriebsrente wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach § 34 der Satzung der Beklagten (VBLS) zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin war in der Zeit vom 10.05.2000 bis zum 31.07.2008 in der Medizinischen Hochschule H. beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Am 02.09.2003 stellte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Hierauf bewilligte ihr die BfA eine Rente wegen voller Erwerbsminderu...

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