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LG Itzehoe Urteil vom 06.09.2010 - 7 O 9/10

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Normenkette

WpHG § 2 Abs. 4, 3

 

Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.918,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent p.a. für die Zeit vom 3. März 2009 bis 9.2.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.890,91 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Überragung folgender Wertpapiere: Nominal (EUR)/Stück 50.000 Inhaber-Genussscheine der Emittentin ... mit der Gattungsbezeichnung "... inh.Genußsch.2005/ unbegrenzt", verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number .... Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Wertpapierhandelshaus Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrages. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Wertpapierhandelshaus, welches in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der ..., hochverzinsliche Tagesgeldkonten anbot sowie gewerbsmäßig insbesondere Anlage- und Vermögensberatung im Bereich börsengehandelter Wertpapiere. Sie war im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem WpHG.

Am 20.2.2007 eröffnete der Kläger über die Beklagte ein sogenanntes Zins-Plus-Konto (Anlage K 3), bei dem es sich um ein Tagesgeldkonto mit einem für die Anfangszeit besonders hohen Zins handelte. Der Zinssatz betrug 4,5 % p.a. und war für die ersten 12 Monate garantiert.

Am 12.12.2007 füllte er einen Risikoanalysebogen der Beklagten aus. Darin stufte er sich in die Risikoklasse 3 ein (Anlage B 2, Bl. 51 d.A.).

Nach Ablauf der Zinsbindung, am 26.2.2008, rief ein Anlageberater der Be...

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