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LG Itzehoe Urteil vom 05.08.2005 - 9 (1) S 362/04

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Verfahrensgang

AG Pinneberg (Urteil vom 29.10.2004; Aktenzeichen 63 C 176/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen III ZR 217/05)

 

Tenor

1) Das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 29.10.2004 wird geändert.

2) Die Klage wird abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte zuvor leistet Sicherheit in gleicher Höhe.

5) Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil mit der Auffassung, das Amtsgericht habe das Zielleistungsprinzip der GOÄ verkannt. Es komme nicht darauf an, wie das Amtsgericht meint, ob eine ärztliche Leistung im Rahmen der Operation immer erbracht werde, sondern darauf ob eine ärztliche Maßnahme zur Erreichung des Operationsziels erbracht werde oder selbständig und unabhängig davon.

Die vom Amtsgericht zugesprochenen Gebühren nach den Nummern 2060, 2064, 2134, und 2029 seien Teilschritte zur Erreichung des Operationsziel gewesen, die unter der Nummer 2297 GOÄ von der Krankenkasse der Beklagten zutreffend abgerechnet worden seien.

Die Klage hätte daher mit weiteren 704,84 EUR abgewiesen werden müssen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Zielleistungsprinzip der GOÄ diene nicht dazu, Gebühren für Leistungen abzusprechen, die nicht zwangsläufig im Sinne einer sine qua non Formel zur Erreichung des Operationsziels zu erbringen seien. Die GOÄ Nummer 2297, unter der die Beklagte abgerechnet habe, bilde eine Gelenk opfernde Methode ab. Hier sei eine Gelenk erhaltende Operation a...

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