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LG Hildesheim Urteil vom 04.06.2004 - 7 S 72/04

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Verfahrensgang

AG Gifhorn (Entscheidung vom 02.03.2004; Aktenzeichen 2 C 1385/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.03.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gifhorn unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung wird auf 1.285,07 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger rügt, dass das Amtsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass eine schwer wiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht vorgelegen habe. Die Schwere der Ehrkränkung ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte die ehrverletzende Behauptung wiederholt und dass sie sich geweigert habe, die ihr zugesandte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Obwohl er der Beklagten noch vor der Klageerhebung mit Schreiben vom 09.12.2002 erläutert habe, dass seine Ausführungen zur Wirksamkeit der Kündigung eine Rechtsauffassung darstellten, habe die Beklagte die persönlichen Anfeindungen nicht unterlassen, sondern sie in der Klageschrift wiederholt. Dadurch, dass sie sich geweigert habe, die ihr vorgelegte Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen lediglich durch ihren Prozessbevollmächtigten, ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen, hat mitteilten lassen, dass sie die streitgegenständlichen Erklärungen zukünftig nicht mehr abgeben werde, halte sie die beleidigenden Äußerun...

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