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LG Hamburg Urteil vom 25.02.2004 - 318 S 89/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Messe “Du und Deine Welt” ist keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 HWiG (i. d. bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 2.8.2002 – 712 C 176/01 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Werklieferungsvertrag auf Zahlung von Vergütung gemäß § 649 BGB bzw. auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der zugrunde liegende Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kamins, abgeschlossen auf dem Messestand der Klägerin anlässlich der Ausstellung “Du und Deine Welt” in Hamburg im Herbst des Jahres 2000, wirksam ist. Hinsichtlich der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen: § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat den in erster Instanz von den Beklagten gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Berufungsgericht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin die Entscheidung des Amtsgerichts geändert und den Beklagten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Das Amtsgericht hat sich der in der Beschwerdeentscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht angeschlossen und der Klage stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung wendet s...

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