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LG Hamburg Urteil vom 19.06.2013 - 318 S 101/12

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 03.08.2012; Aktenzeichen 102c C 45/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 03.08.2012, Az. 102c C 45/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.2012 (Protokoll Anl. K 2). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen den zu TOP 5 gefassten Beschluss, durch den ihr die Kosten der unter TOP 1 bis 4 beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich ihres Sondereigentums auferlegt wurden. Zwischen den Parteien gilt die Teilungserklärung vom 15.12.2000 des Notars H. P., H. (UR-Nr. 3 …) (Anl. K 4) nebst Ergänzung vom 22.06.2011 (UR-Nr. 1582/2011 des Notars Dr. D. T., H) (Anl. K 5). Die Parteien streiten darum, ob die in Ziff. III. der Änderung der Teilungserklärung vereinbarte Kostenregelung im Zusammenhang mit den Vorbemerkungen Ziff. 2 und 6 so auszulegen ist, dass diese auch die Kosten der auf der Eigentümerversammlung vom 20.03.2012 beschlossenen Maßnahmen umfasst und der Klägerin auferlegt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.08.2012 stattgegeben und den zu TOP 5 auf der Eigentümerversammlung vom 20.03.2012 gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss einer Rechtsgrundlage ermangele. Sofern Ziff. III. der geänderten Teilungserklärung so auszulegen sei, dass die Klägerin nur kostentragungs-, nicht aber instandsetzungsverpflichtet hinsichtlich der dort gemeinten „Ausbau/Sanierungsarbeiten” wäre...

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