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LG Hamburg Urteil vom 12.07.2017 - 318 S 31/16

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 23.02.2016; Aktenzeichen 303c C 4/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.07.2018; Aktenzeichen V ZR 221/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Zwischen-Urteil über den Grund und End-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23.02.2016, Az. 303c C 4/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 31.797,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG B.str. … H. und streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Dachgeschosswohnung Nr. 11 durch geeignete bauliche Maßnahmen einen bestimmten Tritt- und Luftschallschutz herzustellen (Klagantrag zu 1)), die an der Westseite des Wohnungseigentums neu errichtete Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen (Klagantrag zu 2)), Auskunft darüber zu erteilen, welche baulichen Maßnahmen mit den im Jahre 2013 im räumlichen Bereich ihrer Wohnung Nr. 11 durchgeführten Umbauarbeiten erfolgt sind (Klagantrag zu 3 a)) und – sollten sich Eingriffe in die Statik aus der Auskunft ergeben – eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen (Klagantrag zu 3 b)), es zu unterlassen, den in der nordwestlichen Ecke des Dachgeschosses belegenen „Abstellraum” als Wohn- und Aufenthaltsraum zu nutzen (Klagantrag zu 4)) und die Kläger von möglichen Ansprüc...

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