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LG Hamburg Urteil vom 05.10.2011 - 318 S 7/11

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 17.12.2011; Aktenzeichen 102D C 3/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2010 – Az. 102D C 3/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Urteils zu Ziff. 1 heißt: „(…) im Beisein einer weiteren Wohnungseigentümerin oder eines Wohnungseigentümers der WEG L.straße, 22… Hamburg (…)”.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten Gewährung von Einsicht in Verwaltungsunterlagen.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

Die Kläger sind Mitglieder der WEG L.straße … in 22… Hamburg (Lokstedt). Die Beklagte ist deren Verwalterin. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2008 (Anlage K1, Bl. 8 d.A.) hatte die Klägerin zu 2) die Beklagte zuvor aufgefordert, ihr Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren. Es heißt dort ferner: „[Die Klägerin zu 2)] wird von zwei Personen begleitet werden, die sie unterstützen werden.” (Bl. 10 d.A.). Darauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2008 (Anlage K2, Bl. 11 d.A.), dass die Klägerin zu 2) nur persönlich Einsicht in die Unterlagen nehmen könne. Und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme durch einen Dritten sei bislang nicht glaubhaft gemacht worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2008 (Anlage K3, Bl. 12 d.A.) kündigte die Klägerin zu 2) nebst Vorlage von zwei Vollmachten (Bl. 13 f. d.A.) ihr Kommen mit einem Herrn B. in Vollmacht der Eigentümerin I. und eines Herrn A. in Vollmacht des Klägers zu 1) an. Mit a...

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