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LG Hamburg Beschluss vom 26.02.2002 - 328 T 103/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilungsversteigerung wegen titulierter Ansprüche gegen Mitwohnungseigentümer

 

Orientierungssatz

Ein Gläubiger, der den Gesellschaftsanteil des Schuldners an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gepfändet hat, kann unmittelbar die Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 f. ZVG beantragen, wenn ein Wohnungseigentumsrecht den alleinigen Gegenstand des Gesellschaftsvermögens bildet und ein freihändiger Verkauf der Eigentumswohnung nicht in angemessener kurzer Zeit erfolgt.

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss vom 20.9.2001 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.7.1999, durch welchen zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum belegen ... angeordnet worden ist, ist aufrechtzuerhalten.

I.

Eigentümer des betroffenen Wohnungseigentums sind ... und ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gläubigerin hat wegen einer gegen den Gesellschafter ... titulierten Forderung dessen Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit Schreiben vom 8.7.1996 hat die Gläubigerin das Gesellschaftsverhältnis fristlos gekündigt. Auf den Antrag der Gläubigerin ist das Zwangsversteigerungsverfahren zunächst betrieben worden. Durch Beschluss vom 20.9.2001 hat das Amtsgericht jedoch mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts (LG Hamburg Rpfleger 1983, 35 f; Rpfleger 1989, 519) die Zwangsversteigerung aufgehoben.

II.

Die Gläubigerin kann in dem hier vorliegenden Fall unmittelbar die Teilungsversteigerung gemäß § 180 f ZVG beantragen. Entgegen...

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