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LG Hagen Urteil vom 06.04.2005 - 10 S 8/05

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Leitsatz (amtlich)

Bei Zahlung auf eine verspätet i.S.d. § 556 Abs. 3 BGB geltend gemachte Nebenkostenforderung ist die Rückforderung ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB § 556 Abs. 3 Sätze 2-3, § 812 Abs. 1 S. 1, § 214 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Wetter (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 3 C 284/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen VIII ZR 94/05)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts X (Ruhr) vom 07. Dezember 2004 (Geschäftsnummer: 3 C 284/04) wird wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO

Der Beklagte war Vermieter einer vom Kläger gemieteten Wohnung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 rechnete der Beklagte die Nebenkosten für die Abrechnungszeit vom 01. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 ab und verlangte vom Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 185,89 €. Der Kläger beglich die Forderung, forderte aber die Zahlung mit Schreiben vom 18. Februar 2004 unter Fristsetzung bis zum 03. März 2004 zurück. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 10. März 2004 mahnte er die Rückzahlung unter Fristsetzung bis zum 19. März 2004 an, eine Zahlung darauf erfolgte nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustünde, weil die Geltendmachung des Betriebskostennachzahlungsanspruches nach § 556 n.F. BGB ausgeschlossen gewesen sei. Außerdem ist der Kläger der Ansicht, dass er die für die rechtsanwaltliche Mahnung des Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von 3,70 €, die aus anteiligen Auslagen im Sinne des § 26 BRAGO und dem entsprechenden Umsatzsteueranteils nach § 25 Absatz 2 BR...

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