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LG Hagen Urteil vom 04.12.2012 - 9 O 490/06

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Tenor

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 4) zu 17 % und die Klägerin zu 83 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 4) zu einem Anteil von 2/3 und die Klägerin zu einem Anteil von 1/3 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen die Klägerin zu einem Anteil von 1/3 und die Beklagte zu 4) zu einem Anteil 2/3 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin tragen die Beklagte zu 4) zu einem Anteil von 2/3 und der Streithelfer zu einem Anteil von 1/3 selbst.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Schadensersatz wegen des Einsturzes eines Baugerüstes am 01.02.2004 wegen eines Sturms auf der Bahnstrecke Hagen-Witten-Dortmund in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 154.265,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1) bis 3) seit dem 15.11.2005, die Beklagte zu 4) seit dem 09.03.2004 zu zahlen, hinsichtlich des Beklagten zu 1) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die VHV Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. H111-28098-306XWu), hinsichtlich des Beklagte zu 2) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die Gerling Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. KX3-001-03.581165-06-21478),

die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.781,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hinsichtlich des Beklagten zu 1) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die VHV Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. H111-28098-3...

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