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LG Gießen Urteil vom 13.07.1994 - 1 S 163/94

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Verfahrensgang

AG Büdingen (Urteil vom 28.01.1994; Aktenzeichen 2 C 816/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.1.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Büdingen abgeändert und wie folgt gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Hecke entlang der Grenze zwischen den Grundstücken …, beide in …, durch Neuanpflanzung von Thuja occidentalis in Höhe von 1,50 m bis 1,75 m wieder herzustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Rechts auf Mitbenutzung einer Grenzeinrichtung in Anspruch, hilfsweise verlangt sie Schadensersatz. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahre 1989 pflanzten sie entlang der Grundstücksgrenze eine Thuja-Hecke, wobei die Pflanzen – nach Art einer Zickzacklinie – zum einen Teil auf dem Grundstück der Klägerin, zum anderen auf dem Grundstück der Beklagten eingesetzt wurden. 1993 ließ die Beklagte die auf ihrem Grundstück stehenden Pflanzen gegen den erklärten Willen der Klägerin in einem Teilbereich direkt über dem Erdboden abschneiden und an deren Stelle einen Maschendrahtzaun errichten. Durch die von der Beklagten herbeigeführte Änderung sieht sich die Klägerin in ihrem Interesse an einem Sichtschutz zum Grundstück der Beklagten beeinträchtigt. Die Beklagte ist der Auffassung sie habe die auf ihrem Grundstück stehenden Thuja-Pflanzen ohne Zustimmung der Klägerin entfernen und zum Schutz ihrer Kinder einen Zaun anbringen dürfen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weiter. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, den von ihr geschaffenen Eingriff in das Mitbenutzungsrecht der Klägerin an der Hecke entlang der gemeinsamen Grundstücksgr...

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