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LG Fulda Urteil vom 24.01.1992 - 1 S 173/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Mieters zur Duldung von Verbesserungsmaßnahmen: Bestimmung des Beschwerdegegenstandes; Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung; Einbau einer Zentralheizung als Verbesserungsmaßnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für eine Klage auf Duldung von Verbesserungsmaßnahmen bemißt sich nach dem dreifachen Jahresbetrag der zulässig erzielbaren höheren Miete.

2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung gemäß BGB § 541b Abs 2.

3. Die Installation einer Zentralheizung stellt in der Regel eine Verbesserungsmaßnahme dar.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 16; BGB § 541b Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Fulda (Urteil vom 26.09.1991; Aktenzeichen 3 b C 666/91)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 26. September 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes hat die Kammer gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00 DM (§ 511 ZPO a). Die Kammer schließt sich der Auffassung an, wonach sich der Wert des. Beschwerdegegenstandes für eine Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem dreifachen Jahresbetrag der zulässig erzielbaren höheren Miete bemißt (§ 3 ZPO).

Der Wert des Duldungsanspruchs des Vermieters nach § 541 b BGB bestimmt sich nach dem Interesse des Vermieters an der Durchführung der Maßnahme. Dieses Interesse wird wertmäßig beeinflußt durch die Wertverbesserung und die zulässig erzielbare Mieterhöhung (LG Hannover) Wohnungswirtschaft und Mietrecht – WuM 1989, 433; Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, (9. Aufl., Rd.-Nr. 3081) sowie auch durch die Gebäudewertsteigerung (Sternel, Mietrecht, 3. Aufla...

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