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LG Freiburg i. Br. Urteil vom 16.11.2011 - 7 Ns 110 Js 35257/10-AK 99/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung des so genannten Härteausgleichs durch eine fiktive nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wenn infolge der zwischen dem Urteil erster Instanz und dem Berufungsurteil erfolgten vollständigen Vollstreckung einer ursprünglich einzubeziehenden Strafe eine unmittelbare Anwendung des § 55 StGB durch das Berufungsgericht ausscheidet.

 

Normenkette

StGB § 55

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 04.08.2011; Aktenzeichen 27 Cs 300 Js 18220/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 3 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 04.08.2011 - 27 Cs 300 Js 18220/11 - zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.07.2011 wurde der Angeklagte "wegen Diebstahls und tatmehrheitlich dazu gewerbsmäßigen Diebstahls in 2 tatmehrheitlichen Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten mit Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein, die sie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Ihr Rechtsmittel, mit dem sie eine höhere Strafe sowie den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung erstrebte, hatte Erfolg. Der ungeschickt formulierte Tenor (vgl. dazu Meyer-Goßner, Hinweise zur Abfassung des Strafurteils, NStZ 1988, 529) musste insgesamt neu gefasst werden, zumal eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden war.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

... (wird ausgeführt)

Der Angeklagte ist be...

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