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LG Freiburg i. Br. Beschluss vom 26.09.2003 - 4 T 216/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzeröffnungsantrag eines Arbeitnehmers des Gemeinschuldners: Ablehnung von Prozesskostenhilfe beim Ziel einer Eröffnungsablehnung zwecks Erlangung von Insolvenzgeld

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 20.08.2003; Aktenzeichen 8 IN 290/03)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20.08.2003 (8 IN 290/03) wird als unbegründet zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beteiligte Ziffer 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte Ziffer 1 hat am 31.07.2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei vom 01.11.2002 bis 31.05.2003 als Arbeitnehmer in der vom Gemeinschuldner betriebenen Sportgaststätte tätig gewesen. Die Gehälter für April und Mai 2003 seien nicht ausgezahlt worden. Trotzt Titulierung habe der Gemeinschuldner den Lohn nicht bezahlt. Gleichzeitig hat der Beteiligte Ziffer 1 den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.

Nach Eingang des Antrags hat das Amtsgericht Termin zur Anhörung des Schuldners bestimmt und Ermittlungen von Amts wegen zu der Frage eingeleitet, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Nach Anhörung des Schuldners hat es die Feststellung getroffen, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliege, das schuldnerische Vermögen jedoch voraussichtlich nicht ausreichen werde, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Es hat deshalb den Beteiligten aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von EUR 5.000,00 einzuzahl...

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