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LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.12.1998 - 16 T 427/98

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Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 14.09.1998; Aktenzeichen 3.1 N 58/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sonderverwalters vom 23.09.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 1998 – Az.: 3.1 N 58/97 – wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwer: 5.220,00 DM

 

Tatbestand

I.

In dem Verfahren zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der … hat das Amtsgericht Neuruppin – Az.: 15 N 13/97 – mit Beschluß vom 14.01.1997 zunächst die Sequestration des Vermögens der Schuldnerin angeordnet und Rechtsanwalt … als Sequester bestellt. Nachdem das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) abgegeben worden war, hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluß vom 03.06.1997 über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet und Rechtsanwalt … zum Verwalter bestellt. Einer vorangegangenen Anregung des Verwalters entsprechend hat das Amtsgericht ferner den Beschwerdeführer zur Wahrnehmung der Rechte der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten aus dem mit der mit der Firma … geschlossenen Mietvertrag zum Sonderverwalter bestellt. Der Verwalter hatte sich zur Übernahme dieser Aufgabe wegen einer möglichen Interessenkollission nicht in der Lage gesehen.

Unter dem 27. März 1998 beantragte der Beschwerdeführer, für seine Tätigkeit als Sonderverwalter die Vergütung auf 5.220,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuerausgleich festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, den einfachen Regelsatz nach der Vergütungsverordnung (VergVO) nach dem Wert der Sonderverwaltung in Höhe von 41.302,12 DM geltend zu machen; der Wert der Sonderverwaltung entspreche der Mietforderung.

Unter dem 29.06.1998 teilte das Amtsgericht – Rechtsp...

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