Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss über eine Baumaßnahme, der einer Nutzungsvereinbarung entgegensteht, ist nicht nichtig.
Es besteht eine Beschlusskompetenz einem Eigentümer eine Zahlung zuzuwenden, um damit eine Beeinträchtigung durch einen Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftseigentums durch eine Baumaßnahme zu kompensieren
Verfahrensgang
AG Seligenstadt (Urteil vom 08.03.2023; Aktenzeichen 1 C 94/22) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 08.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt (1 C 94/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungskläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und Berufungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten – soweit für die Berufung noch von Interesse – um die Nichtigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 24.11.2021 zu TOP 12. Die Gemeinschaft besteht aus drei Eigentümern. […]
Die Einladung hatte folgenden Inhalt: „Beschluss Gartenhütte für Fahrräder für DG (Wunsch X: Soll vorne in die Ecke der Hecke, weg vom Haus, ohne Fundament aufgestellt werden. X würde 20,00 EUR Miete für die Grundfläche an die beiden Miteigentümer anbieten. Die Hütte würde natürlich von X bezahlt werden). Die Gartenhütte sollte in Metall hellgrau oder anthrazit sein. Flächenmaß ca. 261 × 182 cm Höhe 206 cm. …”.
Der Beschluss lautet w...