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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.07.1999 - 2/28 T 87/99

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.05.1999; Aktenzeichen 46 XVII BRE 816/97)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird dahingehend abgeändert, daß der Betreuerin für die Tätigkeit in der Zeit vom 28.12.1998 bis zum 06.04.1999 als Vergütung ein Betrag von 2.333,10 DM, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 373,30 DM, insgesamt 2.706,40 DM +3,14 DM festgesetzt wird.

Dieser Betrag kann aus dem Vermögen der Betroffenen entnommen werden.

Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.358,39 DM

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Mit Beschluß vom 27.10.1997 bestellte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Beschwerdeführerin zur Betreuerin der Betroffenen für mehrere Aufgabenkreise, u.a. die Vermögenssorge.

Als Vergütung für die Betreuertätigkeit im Jahre 1998 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschlüssen vom 14.08.1998 und 04.01.1999 einen Stundensatz von 65,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gegen die Staatskasse festgesetzt, weil die Betroffene mittellos war.

Mit Antrag vom 07.04.1999 hat die Beschwerdeführerin für ihre Betreuertätigkeit in der Zeit vom 28.12.1998 bis zum 06.04.1999 die Festsetzung eines Stundensatzes in Höhe von 114,00 DM, hilfsweise 60,00 DM als Vergütung beantragt. Für ihre im Jahr 1998 geleistete Betreuertätigkeit, 0,54 Stunden, hat sie die Bewilligung eines Stundensatzes von 65,00 DM beantragt.

Mit Beschluß vom 24.05.1999 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 28.12.1998 bis zum 06.04.1999 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,00 DM eine Vergütung von insgesamt 2.330,40 DM zuzüglich 372,86 DM, insgesamt 2.703,26 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat angeordnet, daß dieser Betrag dem Vermögen der Betroffenen entnommen werden könne, d...

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