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LG Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 19.06.2012 - 1 T 5/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstverpflichtung der katholischen Kirche zur Hilfeleistung im Rahmen der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger” als selbstständige Rechtsgrundlage. Pfändbarkeit des von der katholischen Kirche zuerkannten Entschädigungsanspruches im Rahmen der §§ 35 Abs. 1, 36 36 Abs. 1 InsO, 829, 851 ZPO, 399 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Selbstverpflichtung der katholischen Kirche zur Hilfeleistung im Rahmen der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz” stellt eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage für Entschädigungsleistungen finanzieller Art dar.

2. Der Pfändbarkeit des von der katholischen Kirche zuerkannten Entschädigungsanspruches im Rahmen der §§ 35 Abs. 1, 36 36 Abs. 1 InsO, 829, 851 ZPO, 399 BGB steht entgegen, dass die Leistung an einen Dritten – hier: an den Treuhänder zur Masse – nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erfolgen kann.

 

Normenkette

InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 204 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 829, 851 Abs. 1; BGB § 399; GG Art. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Entscheidung vom 22.12.2011; Aktenzeichen 3 IK 88/09)

BGH (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen IX ZR 180/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.05.2014; Aktenzeichen IX ZB 72/12)

 

Tenor

1. Der Beschluss vom 22.12.2011 wird aufgehoben und der Antrag des Treuhänders auf Anordnung der Nachtragsverteilung abgelehnt, soweit er sich auf die Auszahlung von 8.000,– EUR durch das X auf das Konto des Schuldners bezieht (Ziffer 1.2. des Tenors).

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500,– EUR festgesetzt

 

Tatbestand

I.

Nach Durchführun...

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