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LG Essen Urteil vom 17.12.2007 - 3 O 442/07

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/6, die Beklagte 2/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch können die Parteien die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Am 20.10.2002 wollte der Kläger die gemeinsamen Kinder in der Wohnung der Beklagten gegen 9.00 Uhr morgens abholen. Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe mit der Begründung, die Parteien hätten einen Termin um 10.00 Uhr vereinbart. Der Kläger wartete daraufhin vor der Wohnung, während die Beklagte telefonisch die Polizei rief mit der Behauptung, der Kläger randaliere vor der Wohnung, habe vor die Tür getreten und die Wohnungsklingel zerstört. Bei dem anschließenden Polizeieinsatz wurde dem Kläger ein Platzverweis erteilt. Er wurde unter Einsatz körperlicher Gewalt abgeführt.

Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 09.09.2003 (6 Js 284/03 StA Essen) ist der Kläger von dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der Beleidigung freigesprochen worden (Bl. 96 ff. ). Ein gegen die Beklagte wegen falscher Verdächtigung u. a. geführtes Strafverfahren ist durch Einstellung nach § 153 a StGB beendet worden.

Mit der Klage hat der Kläger Widerruf und Unterlassung der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 € begehrt. Die Parteien haben einen gerichtlichen Teilvergleich geschlossen, demzufolge die Beklagte die aufgestellten Behauptungen zurücknim...

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