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LG Erfurt Urteil vom 13.09.2005 - 1 HK O 192/05

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (zukünftig: Klägerin) verlangt von dem Verfügungsbeklagten (zukünftig: Beklagter) die Unterlassung bestimmter Praktiken bei Verkaufsangeboten auf der Handelsplattform eBay. Dort hat der Beklagte unter dem Namen „…” Heizungsartikel angeboten, wobei er als „…” aufgetreten ist. Die Verfügungsklägerin ihrerseits betreibt einen Heizungs- und Sanitärfachmarkt. Bei seinem Verkaufsangebot hat der Beklagte auf der Impressumseite weder seine ladungsfähige Anschrift noch seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben. Er hat über den Inhalt und die Folgen des Widerrufs- und Rückgaberechts auf der Angebotsseite keine Belehrung aufgenommen. Solche Angaben befinden sich vielmehr nur unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer” unter dem „mich”-Button. Diese enthalten die Einschränkung, dass der Besteller Rücksendekosten zu tragen hat und die Rücksendung in der unbeschädigten Originalverpackung erfolgen muss. Außerdem müsse der Hersteller durch Vergabe einer Reklamationsnummer der Rücksendung zugestimmt haben; andernfalls behalte er sich eine Vernichtung der Ware vor. Außerdem ist bei der Preisangabe nicht zusätzlich angegeben, dass diese die Umsatzsteuer enthält.

Auf eine Abmahnung hat der Beklagte nicht reagiert.

Die Klägerin beantragt:

I. Dem Beklagten wird aufgegeben, anders als in seinem Verkaufsangebot vom 24.07....

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Thüringer OLG 2 U 990/05
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