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LG Düsseldorf Urteil vom 31.05.2023 - 25 S 60/22

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Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2022; Aktenzeichen 290a C 99/21)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2025; Aktenzeichen V ZR 128/23)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.05.2022 (290a C 99/21) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.09.2021 zu TOP 14 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

Für die erste Instanz 216.687,63 Euro.

Für Berufungsinstanz: 208.250,07 Euro. 3

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Gewerbeeinheiten Nr. 1 und Nr. 4 und die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin der Gewerbeeinheit Nr. 3 in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Gemäß § 10 der Teilungserklärung des Notars E. in F. vom 21.02.1984 werden die öffentlichen Abgaben, die Betriebskosten und die Instandsetzungskosten von den Miteigentümern nach Miteigentumsanteilen getragen. Die Verwaltungsgebühren tragen die Eigentümer zu gleichen Teilen. Die Kosten für die Erneuerung, Erhaltung und Instandsetzung sowie den Betrieb des Aufzugs tragen die Eigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer, deren Wohnungen durch den Aufzug erreichbar sind, mit Ausnahme der Wohnungseigentümer des Erdgeschosses. Für die Heizungskosten enthält § 11 der Teilungserklärung eine gesonderte Regelung.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 3 Gewerbeeinheiten, 30 Wohnungen und 25 Garagen/Stellplätzen.

Der in der Teilungserklärung ausgewiesene M...

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