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LG Düsseldorf Urteil vom 31.05.2017 - 25 S 52/16

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Verfahrensgang

AG Langenfeld (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen 64 C 101/15)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 23. März 2016 (Az. 64 C 101/15) wird nach teilweiser übereinstimmender Erledigung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 3.396,00 Euro seit dem 2. Dezember 2015 bis zum 3. April 2017 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Nach C.10 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung vom 29. Mai 2003 (in Auszügen Bl. 22 ff. GA) ist der Verwalter berechtigt und bevollmächtigt, Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu vollziehen und Rechte und Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auch im eigenen Namen und auch im Wege eines Prozesses geltend zu machen. Nr. 8 lautet wie folgt:

In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse hat der Verwalter folgende Vollmachten:

  1. Die Sondereigentümer in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten;
  2. das von den Sondereigentümern zu zahlende Hausgeld einzuziehen und bei Nichtzahlung im eigenen Namen für Rechnung der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen;
  3. Hauswart und sonstiges Dienstpersonal einzustellen und zu entlassen, sowie Dienstverträge mit den Vorgenannten abzuschließen und aufzulösen;
  4. Wartungsverträge – auch für die zu Wohneinheiten installierten Wärmemengen- und Altwasserzähler – abzuschließen und
  5. sonst...

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