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LG Düsseldorf Beschluss vom 31.03.2011 - 25 T 36/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Unzulässigkeit der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unmöglichkeit einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über Grund und Höhe der Insolvenzverwaltervergütung

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 64; InsVV §§ 8, 10; BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 18.10.2010; Aktenzeichen 502 IN 273/08)

BGH (Urteil vom 12.06.1989; Aktenzeichen II ZR 246/88)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2012; Aktenzeichen IX ZB 137/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen wird zurückgewiesen.

Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf gerichtliche Stellungnahme zur Angemessenheit der von ihm berechneten Vergütung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.839,64 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Dezember 2009 beantragte die Beteiligte zu 2 die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Im Zuge des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2009 Rechtsanwalt XXX zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde später zurückgenommen. Das Amtsgericht – Richter – hat die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Im Folgenden hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – durch den angefochtenen Beschluss auf Antrag des

vorläufigen Insolvenzverwalte...

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