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LG Düsseldorf Beschluss vom 21.02.2008 - 25 T 58/08

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Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens unter Zugrundelegung der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht zurückgegeben.

 

Gründe

Die Gläubiger haben am 13. November 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf erwirkt, mit dem die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen worden sind. Durch denselben Beschluss hat der Rechtspfleger den Antrag auf Ausspruch der Mitpfändung des Anspruchs auf Herausgabe der jeweiligen Leistungsbescheide durch den Drittschuldner zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisung wenden sich die Gläubiger mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und führt in der Sache zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Düsseldorf.

Bei der Forderungspfändung hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden gemäß § 836 Abs. 3 ZPO.

Zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO zählen auch Lohnabrechnungen aus einem Arbeitsverhältnis (vgl. nur Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189) und Leistungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld (Landgericht Essen, JurBüro 2001, 153; Landgericht Leipzig JurBüro 2001, 403; Landgericht Regensburg Rpfleger 2002, 468; Musielak-Becker, ZPO, 5. Aufl., § 836 Rn. 7).

Nach überwiegender Ansicht, die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2003 (ZIP 2003, 1771) bestätigt worden ist, erstreckt sich die Pfändung des...

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BGH IXa ZB 148/03
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  Leitsatz (amtlich) Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (hier: Pfändung der ...

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