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LG Düsseldorf Beschluss vom 20.02.2007 - 25 T 85/07

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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Beschluss vom 01.06.2001 hat das Amtsgericht Düsseldorf wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt XXX zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Antragsteller haben als Gläubiger Nummer 92 eine Forderung in Höhe von 36.362,22 DM = 18.591,71 EUR zur Tabelle angemeldet, die im Prüftermin vom 31.07.2001 (Bl. 253 b, 264 GA) bestritten wurde.

Mit Sicherungsvereinbarung vom 11.01.2001 hatte die Gemeinschuldnerin an die Antragsteller zur Sicherung aller entstandenen und künftig zur Entstehung kommenden Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche alle ihr aus der Geschäftsverbindung mit der Firma XXX zustehenden und künftig zur Entstehung kommenden Ansprüche jeder Art abgetreten. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.03.2001 den vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt hatte, hinterlegte die XXX beim Amtsgericht Siegburg einen Betrag in Höhe von 28.934,75 DM wegen Unklarheit über den Inhaber der Forderung. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin im Verfahren 4 O 207/03 LG Hagen die Antragsteller auf Freigabe des von der Firma XXX zugunsten der Antragsteller hinterlegten Betrages nebst Hinterlegungszinsen in Anspruch genommen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17.11.2005 hat der Bundesgerichtshof die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 24.03.2006 zugunsten der Antragsteller ergangen. Bereits im Revisionsrechtsstreit ist den Antragstellern mitgeteilt worden, dass die Masseunzulänglichkeit eingetreten sei (Bl. 538 GA). Dem Gericht ...

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