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LG Dortmund Urteil vom 19.01.2011 - 2 O 192/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstprämie. Belehrung. Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung gem. § 37 VVG n.F. (hier nicht erfüllt)

 

Normenkette

VVG § 37

 

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Uelzen vom 17.05.2010 (AZ: 10-8399156-0-5) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Hiervon ausgenommen sind die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte darf seinerseits die Vollstreckung der Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägern vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte nahm bei der Klägerin für seinen Pkw Opel Vectra (##-## ###) eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Der dem Beklagten mit einem Anschreiben spätestens am 06.12.2008 zugegangene Versicherungsschein vom 02.12.2008 besteht aus drei Seiten und einem weiteren Blatt mit "Erläuterungen zur Vorderseite" Die dritte Seite des Versicherungsscheines enthält u.a. folgende Belehrung zur Zahlung des Erstbeitrages:

"Aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz. Die vorläufige Deckungszusage kann sich nur auf eine oder auch auf mehrere Versicherungssparten beziehen (Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, MobilPlus-, Fahrerschutz-, Fahrzeug- und/oder Fahrer-UnfallPlus-Versicherung). Der vorläufige Versicherungsschutz erlischt rückwirkend und für...

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Versicherungsvertragsgesetz / § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
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