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LG Dortmund Urteil vom 10.03.2011 - 2 O 105/10

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Leitsatz (amtlich)

Der nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG gebotene Hinweis eines Krankenversicherers auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

- ist irreführend, wenn bei den Rechtsfolgen von Rücktritt und Arglistanfechtung ausdrücklich auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen wird, ein solcher Hinweis aber bei den Rechtsfolgen der Vertragsanpassung unterbleibt

- ist falsch, wenn über ein Rücktrittsrecht des Versicherers bei Abschluss eines Basistarifs nach vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung belehrt wird.

 

Normenkette

VVG § 19 Abs. 5 S. 1, § 193 Abs. 3, § 203 Abs. 1 S. 3

 

Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene

    Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinummer ##.###.###/#/001 fortbesteht und nicht durch Rücktritt bzw. Anfechtung seitens der Beklagten beendet ist.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist,

    der Beklagten die Kosten der stationären Behandlung in der Schlossklinik Q für die Zeit vom 15.02. bis 24.02.2010 in Höhe von 3.480,00 € zu erstatten.

  • 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.240,00 € - i.B.: elftausendzweihundertvierzig Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2010 zu zahlen.

  • 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung der Klägerin in Höhe von 1.307,81 € - i. B.: eintausenddreihundertsieben 81/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2010 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 31.343,60 € die Beklagte.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger war mit ihrer Tochter bei der Beklagten krankenv...

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