Verfahrensgang
AG Münster (Urteil vom 15.11.2016; Aktenzeichen 35 C 2539/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.11.2016, 35 C 2539/10, wird zurückgewiesen und das Urteil nur zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.06.2010 zum Tagesordnungspunkt 4 „Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes”, zum Tagesordnungspunkt 5 „Durchführungsbeschluss zur Sanierung” und Tagesordnungspunkt 6 „Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzeptes” nichtig sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selber.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft P-Straße, N vom 14.06.2010 unter den „TOP 4 Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes”, „TOP 5 Durchführungsbeschluss zur Sanierung” und „TOP 6 Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts” gefassten Beschlüssen.
Bezüglich des Sachverhalts nimmt die Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Münster vom 15.11.2016 (Blatt 1742 ff. d. A.).
Zu „TOP 6 Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Sanierungskonzepts” existiert eine „Anlage zur Tagesordnung zur Eigentümerversammlung am 14.06.201...