Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Deggendorf Beschluss vom 24.07.2013 - 13 T 57/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines Insolvenzverwalters nach Missbrauch von Vermögen. Missbrauch von fremden Vermögen durch ungenehmigte Vorschussentnahmen aus treuhänderisch anvertrauter Vermögensmasse

 

Normenkette

InsO § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Deggendorf (Entscheidung vom 24.07.2013; Aktenzeichen 2 IN 11/99)

AG Deggendorf (Beschluss vom 13.02.2013)

AG Duisburg (Entscheidung vom 02.02.2009; Aktenzeichen 46 L 197/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts xxx als Insolvenzverwalter des früheren Insolvenzverwalters xxx gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13.02.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Deggendorf – Insolvenzgericht – vom 06.05.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

1.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters RA xxx ist zulässig.

Nach § 64 I InsO setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Gem. § 64 III S. 1 InsO steht dem Verwalter gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zu.

Dieses Beschwerderecht steht vorliegend dem Insolvenzverwalter des früheren Verwalters zu.

Über das Vermögen des früheren Verwalters des vorliegenden Verfahrens, Herrn xxx wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf – Insolvenzgericht – vom 17.06.2011 (Az. 1 IN 64/11) das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist gem. § 80 InsO sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf seinen Insolvenzverwalter übergegangen.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer gehört dabei der verfahrensgegenständliche Vergütungsanspruch des früheren...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)
Bild: Haufe Shop

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


Insolvenzordnung / § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
Insolvenzordnung / § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters

  (1) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren