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LG Chemnitz Beschluss vom 25.01.2006 - 3 T 830/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch. Zwischenverfügung. Klarstellungsvermerk

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird bzgl. des beantragten Klarstellungsvermerks die angefochtene Zwischenverfügung des Amtsgerichts Annaberg vom 22.07.2005 (Az.: …) aufgehoben und das Amtsgericht (Grundbuchamt) angewiesen, unter Berücksichtigung der Auffassung des Landgerichts über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

 

Tatbestand

I.

Im Grundbuch von … sind auf … mehrere Flurstücke genannt, für die die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen sind. In der II. Abteilung ist unter lfd.-Nr. 1 ein Trinkwasserfernleitungsrecht an den Flurstücken … und … für den … gemäß Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 09.11.2000 eingetragen. Außerdem ist ein Durchgeh- und Durchfahrtsrecht für die Flurstücke … und … für die … gemäß Bewilligung vom 18.10.1995 (UR-Nr. … Notarin …) eingetragen. Der Notar … hat am 30.06.2005 den Antrag auf Grundbuchberichtigung und Eintragung eines Klarstellungsvermerks gestellt. Er beantragt im Einzelnen, das Trinkwasserfernleitungsrecht am Flurstück Nr. … zu löschen und bei diesem Recht einen Klarstellungsvermerk anzubringen. Er bezieht sich auf das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.01.2004 (Az.: 6 S 3407/03), aus dem sich ergebe, dass auf dem Flurstück Nr. … lediglich ein Betretensrecht zum Betrieb, zur Instandhaltung und zur Erneuerung von auf einem anderen Grundstück befindlichen Anlagen besteht, wobei sich der Ausübungsbereich auf den bestehenden Weg beschränke.

Die Rechtspflegerin des Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 22.07.2005 Eintragungshindernisse dahin genannt, dass zur Löschung der Dienstbarkeit ein rechtskräftiges Urteil vorzulegen sei. Des Weiteren hat sie in der Zwischenverfügun...

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