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LG Bremen Urteil vom 24.05.2006 - 8 O 1065/05

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen VIII ZR 320/07)

OLG Bremen (Urteil vom 16.11.2007; Aktenzeichen 5 U 42/06)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten in den zwischen der Beklagten und den Klägern zu 1.) – 7.) und 9.) – 59.) geschlossenen Gaslieferungsverträgen zum 1.10.2004, zum 1.01.2005, zum 1.10.2005 und zum 1.01.2006 vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises Erdgas unwirksam sind.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.) – 7.) und 9.) – 59.). Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt (§ 9 ZPO).

 

Tatbestand

Die Beklagte ist derzeit das einzige regionale Energieversorgungsunternehmen, das an Bremer Haushalte, u.a. an die Kläger, Erdgas vertreibt.

Die Kläger werden von der Beklagten zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif der Beklagten (s. Erdgas basis) günstigerem (Verbrauchs bzw. Arbeits-) Preis für die Vollversorgung von Haushaltskunden, „s.- Erdgas basis plus”, beliefert. Diesen Arbeitspreis hat die Beklagte zum 1.10.2004 um (rund) 0,25 Cent/kWh von zuvor 4,01 Cent/KWh (brutto) auf 4,26 Cent//kWh erhöht. Zum 1.01.2005, 1.10.2005 und 1.01.2006 folgten weitere Preiserhöhungen, nämlich auf 4,46, 5,19 und schließlich auf 5,55 Cent/kWh (Bl. 311 d.A.). Die Kläger, die für den Zeitraum zwischen Januar 1996 und Januar 2005 eine Preissteigerung um insgesamt 93% errechnet haben, haben den Erhöhungsverlangen der Beklagten unter Hinweis auf § 315 BGB widersprochen und von der Beklagten eine – für sie – nachvollziehbare Erklärung verlangt. Nachdem die Beklagte dem – nach Auffassung der Kläger – nicht nac...

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