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LG Bonn Urteil vom 07.09.2012 - 3 O 432/11

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Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 23.400,- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der G GmbH & Co. Projekt 1 KG zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zustehen, das von der Beklagten an den Kläger gewährt wurde und welches der teilweisen Finanzierung dessen Beteiligung an der "G GmbH & Co. Projekt 1 KG" mit der Beteiligungsnr. ##### dient.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 des Tenors genannten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

  • 6.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger zeichnete am 29.11.2004 eine Beteiligung an der G GmbH & Co Projekt 1 KG in Höhe von EUR 40.000,- zzgl. Agio in Höhe von 3% des Ausgabebetrages. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über die C GmbH, die als Treuhandkommanditistin auftrat.

Ein Teilbetrag in Höhe von 40,5 % der Beteiligungssumme (= EUR 16.200,-) wurde durch Aufnahme eines Darlehens bei der Beklagten kreditfinanziert. Die Anteilsfinanzierung in dieser Höhe durch die Beklagte war zwingender Bestandteil der Fondbeteiligung. Den Rest des Anlagebetrages in Höhe von EUR 25.000,- brachte der Kläger aus Eigenkapi...

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