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LG Bonn Beschluss vom 30.06.2008 - 11 T 48/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeldverfahren. EHVG. Verfassungswidrigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

§ 335 HGB ist nicht verfassungswidrig

 

Normenkette

HGB § 335

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die Ordnungsgeldentscheidung des Beschwerdegegners vom 21.11.2007 dahin abgeändert, dass die Höhe des Ordnungsgeldes 2.500,- € beträgt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 € wegen nicht erfolgter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 22.06.2007, zugestellt am 26.06.2007 angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Gegen die am 24.11.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 03.12.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, über ihr Vermögen sei in 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses sei mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.12.2006, wirksam per 31.12.2006 im Wege eines Insolvenzplanbeschlusses aufgehoben worden. Die Fortsetzung der Gesellschaft wurde am 27.03.2008 in das Handelsregister eingetragen. Erst seit März 2007 sei sie wieder werbend tätig. Bis Mai 2007 habe sie über keine Liquidität verfügt, die die Erstellung eines Jahresabschlusses zugelassen habe. Erst im Mai 2007 sei ihr durch eine Kapitalerhöhung neue Liquidität zugeführt worden. Sie habe vom Insolvenzgericht erst am 21.06.2007 die für die...

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