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LG Bonn Beschluss vom 24.06.2008 - 30 T 40/08

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Normenkette

HGB § 335 Abs. 4-5; FGG § 139 Abs. 2

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 29.05.2008 gegen die unter dem 21.05.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 12.02.2008, zugestellt am 15.02.2008, angedroht.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 21.05.2008 hat das Bundesamt das bezeichnete Ordnungsgeld unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 29.05.2008, eingegangen am 02.06.2008, sofortige Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 29.05.2006 zugleich Einspruch gegen die Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes eingelegt.

Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass das Bundesamt zu Unrecht vom 31.12.2006 als Abschlussstichtag ausgegangen sei. Da ihr Geschäftsjahr am 30.06 eines jeden Jahres ende, sei vielmehr der 30.06.2007 als Abschlussstichtag maßgeblich, so dass keine Verletzung der Veröffentlichungspflicht vorliege.

Das Bundesamt ist dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde darauf verweist, dass aufgrund des abweichenden Geschäftsjahres keine Veröffentlichungspflicht zum 31.12.2006 bestanden habe, ist dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zu berüc...

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