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LG Bonn Beschluss vom 21.03.2011 - 35 T 1620/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenlegungspflicht. Jahresabschlussunterlagen. Verschulden. Steuerberater. Aussetzung des Verfahrens. Grundgesetz. Überwachungspflicht

Leitsatz (amtlich)

Zur Entscheidung anstehende Verfassungsbeschwerden rechtfertigen jedenfalls dann keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens nach § 335 Abs. 4 HGB, wenn sich das für das Ordnungsgeldverfahren maßgebliche Verfahrensrecht noch nach dem FGG richtet.

Die Offenlegungsplicht nach § 325 HGB und die Sanktion der Verletzung einer solchen Pflicht nach § 335 HGB sind nicht verfassungswidrig.

Bei der offenlegungspflichtigen Gesellschaft verbleibt nach der Beauftragung eines Steuerberaters zumindest eine Überwachungspflicht.

Normenkette

HGB § 325; HGB § 335

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 23.08.2010 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 15.04.2009, zugestellt am 21.04.2009, angedroht.

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 19.08.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen die ihr am 21.08.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 08.10.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Beschwerdeführerin begehrte Aussetzung des Verfahrens kommt n...

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