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LG Bonn Beschluss vom 17.08.2011 - 6 T 148/11

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Verfahrensgang

AG Siegburg (Entscheidung vom 07.06.2011; Aktenzeichen 015 K 093/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.05.2012; Aktenzeichen V ZB 207/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 07.06.2011 - 015 K 093/08 - aufgehoben.

Es wird die Unwirksamkeit des Meistgebots der Frau H in Höhe von 37.500,00 € aus dem Versteigerungstermin vom 30.05.2011 festgestellt.

Die Entscheidung ergeht - aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels - gerichtsgebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Es fand am 30.05.2011 ein Versteigerungstermin hinsichtlich des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes vor dem Amtsgericht F statt. Betreibende Gläubiger waren die Gläubigerin zu 1.) und der Gläubiger zu 2.). Das Gericht hatte den Wert des Grundstücks zuvor gemäß § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG auf 70.000,00 € festgesetzt.

Die im Rubrum bezeichnete Ersteherin gab ein bares Meistgebot von 37.500,00 € ab. Die Gläubigerin zu 1.) beantragte im Versteigerungstermin durch ihren Vertreter, den Zuschlag wegen Nichterreichung der 7/10-Grenze zu versagen. Mit Schreiben vom 06.06.2011 nahm die Gläubigerin zu 1.) den Antrag auf Zuschlagsversagung zurück; hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. ### GA Bezug genommen. Im Termin zur Verkündung der Entscheidung vor dem Amtsgericht F am 07.06.2011 erschien die Ersteherin und erklärte zu Protokoll des Gerichts, dass ein Betrag von 7.000,00 € außerhalb des Gebots an die Gläubigerin zu 1.) noch vor dem Verkündungstermin von ihr gezahlt worden sei. Die Zahlung sei erfolgt, um von der Gläubigerin die Zusage zur Zuschlagserteilung zu erhalten (Bl. ### GA).

Sodann erließ das Amtsgericht F durch den zuständigen Rechtspfleger am 07.06.2011 einen Zuschlagsbeschluss zugunsten der Ersteherin (...

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