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LG Bonn Beschluss vom 16.06.1998 - 1 O 160/98

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Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … Er verlangt von dem Beklagten im Wege der Konkursanfechtung Erstattung einer Zahlung der Gemeinschuldnerin.

Der Beklagte war Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin und hatte eine aufgrund eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Bonn titulierte Forderung aus Arbeitslohn und eine Abfindung in Höhe von 23.334,79 DM. Der Kläger verlangt Erstattung dieses Betrages, den die Gemeinschuldnerin kurz vor Eröffnung des Konkursverfahrens an den Beklagten gezahlt haben soll.

Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sei, da es sich bei der geltend gemachten Forderung um Lohnansprüche bzw. um einen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handele.

 

Entscheidungsgründe

II.

Da zwischen den Parteien Streit über den Rechtsweg besteht, ist gemäß § 17 a GVG über den zulässigen Rechtsweg durch Beschluß zu entscheiden.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gericht ist gegeben, eine arbeitsrechtliche Streitigkeit liegt nicht vor.

Der Kläger macht gegen den Beklagten keinen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Vielmehr macht er einen konkursrechtlichen Anspruch aus Konkursanfechtung gegenüber dem Beklagten geltend. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs sind die ordentlichen Gericht auch dann zuständig, wenn die angefochtene Zahlung auf eine arbeitsrechtliche Forderung des Beklagten geleistet wurde (BGH, ZIP 1991, 737; KG, ZIP 1996, 1097, jew. m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 933112

KTS 1999, 211

ZIP 1998, 1726

ZInsO 1998, 341

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