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LG Bonn Beschluss vom 12.07.2002 - 8 T 13/02

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Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 29.01.2002; Aktenzeichen 3 II 149/01 WEG)

AG Siegburg (Beschluss vom 21.12.2001; Aktenzeichen 3 II 184/00 WEG)

 

Tenor

Unter teilweise Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 21.12.2001 (3 II 184/00 WEG) werden die Gerichtskosten beider Instanzen der Antragstellerin auferlegt. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 21.12.2001 (3 II 184/00 WEG) sowie gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 29.01.2002 (3 II 149/01 WEG) wird im übrigen zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin nimmt die in der Wohnung über ihr wohnenden Antragsgegner zum einen auf Entfernung des neu eingebauten Parkettbodens und Wiederverlegung von Teppichboden in Anspruch. Grund für diesen Antrag sind von ihr behauptete übermäßige Lärmbelästigungen, die von dem neuen Bodenbelag herrühren sollen. Das Amtsgericht hat die erstinstanzlichen Anträge mit der Begründung abgewiesen, nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sich durch den Einbau des Parkettbodens im Vergleich zum Teppichboden lediglich eine Veränderung des Trittschallschutzes von +/- 1 dB ergeben. Dies müsse die Antragstellerin hinnehmen.

Zum anderen hat die Antragstellerin einen weiteren Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 29.01.2001 angefochten, mit welchem die Verwalterin verpflichtet wurde, den Einbau des streitgegenständlichen Parkettbodens in der Wohnung der Antragsgegner zu genehmigen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 21.12.2001 nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 29.01.2002 den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegn...

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