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LG Bochum Urteil vom 04.02.2010 - 3 O 284/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. kann eine Haftung nach § 826 BGB begründen

 

Normenkette

GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 826

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen IX ZR 89/02)

BGH (Entscheidung vom 26.06.1989; Aktenzeichen II ZR 289/88)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.274,12 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgwiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klageforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur. Er und ein Bekannter, ein Herr Olaf G waren im Jahr 2005 auf einer Großbaustelle in Hattingen tätig; aufgrund ihrer zufriedenstellenden Leistungen schlug der dortige Bauherr ihnen vor, die Fertigstellung dieses Bauprojektes eigenverantwortlich zu übernehmen. Am 17.11.2005 gründete der Beklagte daher gemeinsam mit dem Herrn Olaf G die Firma F Ltd. mit Sitz in Bochum. Weder der Beklagte noch sein Bekannter verfügten über nennenswerte private Rücklagen. In der Folge fiel der Bauherr der Großbaustelle in Hattingen in Insolvenz, woraus für die Firma des Beklagten beträchtliche Außenstände in Höhe von ca. 10.000,00 EUR und die ersten massiven finanziellen Schwierigkeiten resultierten. Am 05.07.2006 stellte der Beklagte den Herrn Rolf E und am 10.07.2006 die Frau Marion T sowie den Herrn Sebastian C als Mitarbeiter ein. Der Beklagte zahlte an die Zeugin T einen Abschlag von 200,00 EUR. Weitere Lohnzahlungen erfolgten an diese Mitarbeiter nicht; Sozialve...

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